Sitzung: 27.02.2023 KT/049/2023
Beschluss: mehrere Beschlüsse
Beschlussvorschlag:
Jahresrechnung 2021
A. Feststellung
1. Feststellung Jahresergebnis
Gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO wird die Jahresrechnung 2021 des Landkreises nach erfolgter örtlicher Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss mit bereinigten Soll-Einnahmen/Ausgaben wie folgt festgestellt:
Verwaltungshaushalt 102.510.715,12 €
Vermögenshaushalt _13.620.310,24 €
Gesamthaushalt 116.131.025,36 €
Die Ermittlung dieses Jahresergebnisses ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2 zum Rechenschaftsbericht (RSB) 2021, die Bestandteil dieser Feststellung sind.
2. Feststellung der übertragbaren Einnahmen
und Ausgaben
Die in das Haushaltsjahr 2022 zu übertragenden Kassen- und Haushaltsreste werden gemäß § 79 Abs. 2 KommHV-Kameralistik wie folgt festgestellt:
2.1 Kassenreste
Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Gesamthaushalt
Kasseneinnahmereste 1.229.477,57 € 3.578.401,37 € 4.807.878,94 €
Kassenausgabereste -1.862,19 € 70.844,06
€ 68.981,87
€
2.2 Haushaltsreste
Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Gesamthaushalt
Haushaltseinnahmereste Vorjahr 0,00 € 0,00 € 0,00 €
neue Haushaltseinnahmereste 0,00 € 1.070.000,00 € 1.070.000,00 €
neue Haushaltsausgabereste 200.000,00 € 7.418.136,49 € 7.618.136,49 €
Haushaltsausgabereste Vorjahr 0,00 € 7.406.434,09 € 7.406.434,09 €
Die Zusammensetzung dieser Kassen- und Haushaltsreste ergibt sich aus der Anlage 4 zum RSB und ist Bestanteil dieser Feststellung.
3. Genehmigung der über- und
außerplanmäßigen Ausgaben
Die
erheblichen über- und
außerplanmäßigen Ausgaben i.S.v. Art. 60 Abs. 1
Satz 2 LKrO, wie sie sich im Einzelnen aus der Anlage 9 zum RSB mit insgesamt
7.435.922 € für den Verwaltungshaushalt
2.648.765 € für den Vermögenshaushalt
10.084.687 € Summe
ergeben, werden genehmigt.
4. Zuführung Vermögenshaushalt
Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt (HSt. 9161.8600) wird mit 7.548.561,45 € festgestellt.
B. Entlastung
Der Kreistag erkennt die Jahresrechnung 2021 - wie unter vorstehend A. 1-4 festgestellt - endgültig an und erteilt gem. Art. 88 Abs. 3 LKrO die Entlastung.