Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Beschluss:

Herr Landrat Manuel Westphal wird ermächtigt, sofern für die Linienbündel 3, 5 und 6 des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen keine eigenwirtschaftlichen Anträge eingehen, mit den von diesen Bündeln betroffenen anderen Aufgabenträgern des allgemeinen ÖPNV Zweckvereinbarungen hinsichtlich einer Kostenbeteiligung abzuschließen.

 

Begründung:

Der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen hat erstmals im Jahr 2020 eine Vorabbekanntmachung für eines seiner Linienbündel erlassen. Mit dieser macht der Landkreis bekannt, welche Qualitätsmerkmale er für diesen Verkehr fordert und setzt ab der Bekanntgabe eine dreimonatige Antragsfrist für eigenwirtschaftliche Anträge in Gang. Sollte binnen dieser Frist kein Antrag eingehen, muss das Vergabeverfahren für gemeinwirtschaftliche Verkehre eröffnet werden. Dies hat zur Folge, dass dem Landkreis für den Verkehr Kosten entstehen würden. Bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren, welche Landkreisgrenzen überschreiten und somit verschiedene Aufgabenträger betreffen, werden im Verbundgebiet des VGN gewöhnlich Zweckvereinbarungen hinsichtlich einer anteiligen Kostenbeteiligung abgeschlossen.

Die Landkreisverwaltung beabsichtigt bis Ende des Jahres eine weitere Vorabbekanntmachung mit drei Losen zu veröffentlichen. Die drei Lose bestehen jeweils aus den Linienbündeln 3, 5 und 6. Für jedes Los können die Verkehrsunternehmer einzelne Anträge einreichen.

Sollten für diese Bündel keine eigenwirtschaftlichen Anträge während der Antragsfrist eingehen und diese deshalb gemeinwirtschaftlich vergeben werden müssen, sollten Zweckvereinbarungen mit dem Landkreis Donau-Rieß (Bündel 3 und 6), dem Landkreis Ansbach (Bündel 5 und 6) und der Stadt Gunzenhausen (aufgrund der Übertragung der Aufgabenträgerschaft, Bündel 5 und 6) für die auf deren Gebiet erbrachte Verkehrsleistung abgeschlossen werden.