Sitzung: 08.11.2021 KA/067/2021
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13
Beschluss
- Der
Kreisausschuss nimmt gem. Art. 88 Abs. 2 LKrO die Jahresrechnung 2020 des Landkreises zur Kenntnis, wie von der Verwaltung in den Anlagen erstellt
und im Rechenschaftsbericht (mit Anlagen) vom 29.04.2021 näher dargelegt.
- Der
Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag die Genehmigung der erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben lt. Anlage 9 zum
Rechenschaftsbericht (RSB), vorbehaltlich der örtlichen Prüfung.
- Der
Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Bildung von Kassen- und Haushaltsresten gem. Anlage 4
RSB zu genehmigen, vorbehaltlich der örtlichen Prüfung.
- Zur
Durchführung der örtlichen Prüfung nach Art. 89 LKrO wird die
Jahresrechnung 2020 gem. Art. 89 Abs. 3 und 4 LKrO an den Rechnungsprüfungsausschuss zur weiteren Behandlung verwiesen.
- Der Rechnungsprüfungsausschuss wird im Hinblick auf Art. 26 Satz 3 LKrO i. V. m. § 30 Abs. 2 GeschO-KT ermächtigt, nach erfolgter örtlicher Prüfung den Empfehlungsbeschluss nach Art. 88 Abs. 3 i.V.m. Art. 89 LKrO unmittelbar (direkt) an den Kreistag zu richten.